Lizenzbedingungen
Stand: 01.01.2018
1 Art und Umfang der Leistung
1.1 ADDIPOS-Software wird in der Version geliefert, die zum Zeitpunkt der Installation als neuester freigegebener und gültiger Stand der Programmentwicklung gilt.
1.2 ADDIPOS gewährleistet, dass die Kassensoftware in der aktuellsten Version so vorgehalten wird, dass sie den gültigen
gesetzlichen Anforderungen sowie etwaiger anderer Anforderungen der Finanzverwaltung (z. B. BMF-Schreiben) an Kassensysteme entspricht, unter der Voraussetzung, dass die Umsetzung technisch und wirtschaftlich vertretbar ist.
1.3 ADDIPOS gewährleistet ferner, dass die zur Verfügung gestellte Software eine GDPdU-/GoBD-konforme Schnittstelle für
die Datenüberlassung an die Finanzverwaltung hat und somit diese Schnittstelle die rechnungslegungsrelevanten Daten an
die Finanzbehörden im Format einer CSV Datei übergeben und ausgelesen werden können.
1.4 Die Verantwortung die jeweils aktuellste Version einer Addipos-Kassensoftware im Addipos-Kassensystem beim Kunden
installiert zu haben, obliegt dem Kunden. ADDIPOS informiert den Kunden rechtzeitig über aktuellste Versionen, für den Fall,
dass sich gesetzliche Rahmenbedingungen geändert haben oder ändern werden.
1.5 Für die Hardware, die im Verbund mit der Software im Werte zu tragen kommt, kann keine Konformitätsgewährleistung
gemäß Ziffer 2) gegeben werden, wenngleich ADDIPOS bei der Auswahl der Hardwarekomponenten nach bestem Wissen
und Gewissen, und im Weiteren bei der Pflege darauf achten wird.
2 Überlassung von ADDIPOS und den dazugehörigen Unterlagen
2.1 ADDIPOS räumt dem Auftraggeber mit dessen Zahlung des vereinbarten Nutzungsentgeltes das zeitlich unbegrenzte,
nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur einfachen Nutzung des bestellten Leistungsumfanges von ADDIPOS-Software ein. Die Lieferung der ADDIPOS-Vollversion erfolgt erst nach Eingang der Zahlung bei ADDIPOS. Bis zum Zeitpunkt der Zahlung erhält der Auftraggeber eine vorläufige ADDIPOS-Lizenz mit zeitlicher Begrenzung auf maximal 4 Wochen; die Lieferung der Vollversion erfolgt innerhalb 2 Tagen nach Zahlungseingang bei ADDIPOS. ADDIPOS übergibt dem Auftraggeber mit Lieferung der Vollversion die dazugehörige Dokumentation.
2.2 Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzte Vorsorge, dass das Softwareprodukt ADDIPOS-Software und die zur ADDIPOS-Software gehörenden Unterlagen auch in einer von ihm bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassung ohne schriftliche Zustimmung von ADDIPOS Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3 In Anlehnung an 2.2 gilt eine Zustimmung für die Teile von Unterlagen, Dokumentationen oder Reporte der ADDIPOS-Software an Dritte als erteilt, die zur Durchführung hoheitlicher Institutionen/Behörden bestimmt sind, oder für diese aufbereitet werden müssen (z.B. Steuerberater).
2.4 ADDIPOS verpfichtet sich, ADDIPOS-Software gemäß gesondert abzuschließenden Wartungsvertrag zu pflegen.
3 Gewährleistung
3.1 Die Gewährleistung der Software umfasst:
a) die Fehlerdiagnose
b) Fehler- und Störungsbeseitigung während der Dauer der Gewährleistungsverpflichtung.
3.2 Die Beseitigung von Fehlern, d. h. Abweichungen von der im Produktblatt festgelegten Programmspezifikation, erfolgt durch Lieferung eines neuen Änderungsstandes der Software. Voraussetzung ist, dass der Fehler reproduzierbar ist und in dem jeweils letzten vom Auftraggeber übernommenen Änderungsstand auftritt. Der Auftraggeber stellt ADDIPOS alle für die Fehlerbeseitigung benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Bis zur Übernahme eines neuen Änderungsstandes stellt ADDIPOS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit.
3.3 Im Falle des Fehlschlagens der Fehler- und Störungsbeseitigung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte der Minderung und des Rücktritts zu.
3.4 Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge ist der Auftraggeber verpflichtet, ADDIPOS die verursachten Kosten zu erstatten, wenn der Auftraggeber das Fehlen des Mangels schuldhaft verkannt hat. Hierfür genügt ein leicht fahrlässiges Verschulden auf Seiten des Auftraggebers.
4 Vergütung
4.1 Das Nutzungsentgelt für den definierten Leistungsumfang von ADDIPOS-Software wird im gesondert abzuschließenden Vertrag festgelegt. Die Preise für weitere ADDIPOS-Softwarelizenzen und ADDIPOS-Software Ergänzungen werden auf Anfrage mitgeteilt, soweit sie sich nicht bereits aus dem vorliegenden Vertrag ergeben.
4.2 Miete der Software:
Falls eine Miete der ADDIPOS-Software vereinbart wird, wird die Software nur für einen jeweils begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Die Nutzungsüberlassung erfolgt nur für den Zeitraum, für den im Voraus das vereinbarte Nutzungsentgelt an ADDIPOS geleistet wurde.
4.3 Neben den Nutzungsentgelten stellt ADDIPOS zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:
a. von ADDIPOS gelieferte Datenträger und vom Auftraggeber gewünschte zusätzliche Exemplare der Softwareprodukt-Dokumentation,
b. das Analysieren und Beseitigen von Störungen, die durch unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung der Softwareprodukte oder durch sonstige von ADDIPOS nicht zu vertretende Umstände entstanden sind.
4.4 ADDIPOS behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware und das Nutzungsrecht an den Lizenzen bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden und noch entstehenden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung wie Kaufpreis, Verzugszinsen und Rechtsfolgekosten, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
5 Lieferung und Abnahme von ADDIPOS-Software
5.1 ADDIPOS liefert das Softwarepaket ADDIPOS-Software in einem einführungsbereiten Zustand. Falls ADDIPOS das Programmpaket auf der vom Auftraggeber bereitgestellten EDV-Anlage installieren soll, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Einsatzvoraussetzungen für die Einführung zu schaffen. Die Kosten für die Installation der Software und der Hardware beim Kunden werden nach gesondert abzuschließendem Vertrag berechnet.
5.2 Die Schulung von ADDIPOS-Software erfolgt unmittelbar nach Installation der Software, die nach vorheriger Absprache
(Termin und Ort) mit dem Kunden erfolgt.
5.3 Die Abnahme findet im Anschluss an die Installation und einen Probelauf statt. Als Abnahmedatum gilt der Termin der vorbehaltlosen Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber. Soweit im Abnahmeprotokoll Mängel bzw. fehlende Funktionen oder Störungen festgehalten werden, so gilt als Abnahmedatum der erste Tag, an dem der letzte Mangel beseitigt bzw. die letzte fehlende Funktion fehlerfrei integriert wurde. Verweigert der Auftraggeber die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls, so muss er innerhalb von 7 Kalendertagen eine Mängelrüge abgeben. Erfolgt innerhalb dieser Zeit seitens des Auftraggebers keine Erklärung, so gilt die Abnahme als erfolgt.
5.4 Der Tag der Abnahme ist der Beginn der Gewährleistungsfrist.
6 Haftungsbeschränkung
6.1 Die Haftung von ADDIPOS bleibt auf die Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt. ADDIPOS haftet nur für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertrags- typischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die Haftung für Datenverlust beim Anwender wird auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien beschränkt.
6.2 Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers bei ADDIPOS zurechenbarem Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
6.3 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung und Installation der ADDIPOS-Software. Dies gilt nicht, wenn ADDIPOS Arglist vorwerfbar ist.
7 Schlussbestimmungen
7.1 ADDIPOS darf den Kunden als Referenz-Installation benennen.
7.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
7.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ADDIPOS GmbH gelten ergänzend.
7.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so umzudeuten, auszulegen oder durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, dass der erstrebte wirtschaftliche Erfolg der unwirksamen Bestimmung erreicht wird.