Wann kann die Gastronomie wieder öffnen?

+++Hoffnung für die Gastronomie+++

Gemäß des Coronagipfels der Bundesregierung vom 22. März 2021 wurden die geltenden Kontakt-Beschränkungen um weitere vier Wochen bis zum 18. April 2021 verlängert und verschärft. So bleiben zunächst alle Gastronomiebetriebe geschlossen.

Welche Ausnahmen gibt es? Und welche staatlichen Hilfen gibt es (noch) für den Außer-Haus-Markt?

Die Öffnungsperspektive für die Gastronomie

Detail: Öffnungsschritt 4 – Außengastronomie, Theater, Sport

Dieser vierte Öffnungsschritt ist Teil der „Öffnungsperspektive in fünf Schritten“ von Bund und Länder und setzt voraus, dass die drei vorangegangenen drei Öffnungsschritte erfolgreich umgesetzt wurden sowie eine andauernde positive Entwicklung des Infektionsgeschehens. Demnach ist es notwendig, dass sich die 7-Tage-Inzidenz nach dem dritten Öffnungsschritt in der jeweiligen Region 14 Tage lang nicht verschlechtert hat. Ab einer stabilen oder sinkenden 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner dürfen die Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos wieder öffnen, allerdings jeweils mit tagesaktuellem negativen Corona-Schnell oder Selbsttest.

Allgemein: Mit der Öffnungsstrategie im Sinne der Gastronomie?

Die Öffnungsperspektive in fünf Schritten sieht vor, dass die Bundesländer in Abhängigkeit von der Entwicklung des Infektionsgeschehens Lockerungen der Corona-Maßnahmen vornehmen können, damit auch die teilweise Öffnung der Gastronomie. Dazu entscheiden die Verordnungen der einzelnen Bundesländer.

So sieht der fünf Stufen Plan aus.

Öffnung der Gastronomie im Saarland-Modell

Unter der Leitlinie Impfen – Testen – Öffnen werden im Saarland ab dem 06. April 2021 weitere Öffnungsschritte in den Bereichen Gastronomie, Sport und Kultur anvisiert, sofern die 7-Tage-Inzidenz stabil bei unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt. Demnach würde auch die Öffnung der Gastronomie ermöglicht werden.

Auswirkungen auf die Saarland.Gastronomie im Überblick:

  • Zusammentreffen privater Personen sind mit bis zu zehn Personen im Außenbereich in Verbindung mit jeweils tagesaktuellen negativen Corona-Test für jeden Gast möglich
  • Terminvoranmeldung und Kontaktnachverfolgung
  • Maximal 10 Personen pro Tisch
  • Je Gast einen negativen tagesaktuellen Test

Quelle: www.saarland.de

Öffnung der Außen-Gastronomie in RLP

Die Außengastronomie darf in Rheinland-Pfalz seit dem 22. März wieder bewirtet werden. Jede Kommune mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 können teilnehmen

Voraussetzungen dafür ist ein tagesaktueller negativer Schnelltest der Besucher. Ein gemeinsamer Besuch ist für maximal 5 Personen aus höchstens zwei Haushalten erlaubt.

Voraussetzungen zur Öffnung sind:

  • Inzidenzwert der jeweiligen Region unter 100
  • Zutritt der Besucher nur über Voranmeldung
  • Bewirtung nur am Tisch und mit festem Sitzplatz
  • Kontakterfassung und Maskenpflicht für Personal und Besucher
  • Tagesaktueller Schnelltest der Besucher

Quelle: www.rlp.de

Neuigkeiten zu den Hilfen für die Gastronomie

Überbrückungshilfe III

Alle Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die einen Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 erzielt haben, können für den Zeitraum November 2020 – Juni 2021 die sogenannte Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist der Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent zum Vergleichsraum im Vorjahr.

Die Überbrückungshilfe III orientiert sich an den Umsatzrückgängen der jeweiligen Vorjahresmonate. Demnach werden erstattet:

  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei 30-50 % Umsatzrückgang
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50-70 % Umsatzrückgang
  • Bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang

Die maximale Förderungssumme beträgt 1,5 Millionen € pro Unternehmen. Förderfähig sind:

  • Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert
  • Marketing- und Werbekosten
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen für die Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 200.000 €.
  • Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Antrag für die Überbrückungshilfe III sind von prüfenden Dritten auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zu stellen.

Informationen zu der Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III im Überblick als PDF.

Quelle: www.bundesregierung.de

Die Überbrückungshilfe II

+++ Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 31. März 2021+++

Die Überbrückungshilfe II unterstützt kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die von April bis August 2020 UND im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 hohe corona-bedingte Umsatzeinbußen hatten, bei der Deckung von Fixkosten im Förderzeitraum September bis Dezember 2020.

Die Überbrückungshilfe II wird auf die November- bzw. Dezemberhilfe angerechnet. Je höher die Umsatzeinbuße im Förderzeitraum September bis Dezember, desto höher ist der Anteil an Fixkosten, die erstattet werden. Demnach werden erstattet:

  • Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei 30 % Umsatzrückgang
  • Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50-70 % Umsatzrückgang
  • Bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang

Antrag für die Überbrückungshilfe III sind von prüfenden Dritten auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zu stellen.

Quelle: ueberbrückungshilfe-unternehmen.de

Überbrückungshilfe I

Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind. Voraussetzung ist die Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Die Überbrückungshilfe II ist ein dreimonatiges Zuschussprogramm, welches einen nichtrückzahlbaren Zuschuss gewährt. Bezuschusst werden:

  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 und 50 %
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 %
  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Unternehmen bis fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 €, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten bis zu 15.000 €.

Die maximale Förderungssumme beträgt 150.000 € pro Unternehmen für die drei Monate. Förderfähig sind:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig)
  • Weitere Mietkosten
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen sowie Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen 7. Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona Überbrückungshilfe anfallen
  • Kosten für Auszubildende und Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten gefördert.
  • Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten gleichgestellt

Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Antrag für die Überbrückungshilfe III sind von prüfenden Dritten auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zu stellen.

Die Eckpunkte der Überbrückungshilfe im PDF.

Novemberhilfe

+++ Die Antragsfrist der Erstanträge endet am 30. April 2021+++

Antragsberechtig sind Unternehmen, die von der Schließung seit dem 2. November 2020 betroffen sind.

Hier wird zunächst zwischen direkt betroffenen und indirekt Betroffenen unterschieden: Indirekt betroffene Unternehmen sind solche, die mit einem direkt betroffenen Unternehmen mindestens 80 % ihrer Umsätze erwirtschaften.

Konkret wird dabei der Umsatz aus 2020 mit dem Umsatz aus 2019 verglichen. Liegt ein Umsatzrückgang von mindestens 80 % vor, so kann die Novemberhilfe beantragt werden. Der Zuschuss beträgt maximal 75 % des Umsatzes aus dem November 2019 abzüglich der Außerhausverkäufe. Davon werden dann die eventuell in Anspruch genommene staatliche Leistungen abgezogen, z. B. Kurzarbeitergeld oder die Überbrückungshilfe. Nicht herausgerechnet werden hingegen die Umsätze mit Take-away-Verkauf.

Die Antragsfrist wurde bis zum 30.04.2021 verlängert. Der Antrag muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder anderen Dritten erfolgen über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe.

Dezemberhilfe

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe im Monat Dezember schließt nahtlos an der Novemberhilfe an, sodass der Antrag ebenfalls unter den genannten Voraussetzungen auf der IT-Plattform der Überbrückungshilfen gestellt werden kann.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

ADDIPOS informiert –
Digitalisierung und Förderprogramme

Wie digital ist eigentlich der Außer-Haus-Markt? Welche Förderungsprogramme gibt es? Lesen Sie verschiedene Möglichkeiten, um mit Förderprogrammen, Krediten und Beratungsprogrammen Ihren Betrieb zu digitalisieren.

Während der Trend der Digitalisierung längst im Bewusstsein der Unternehmer*innen ist, ist vor allem interessant, wie der Außer-Haus-Markt vorgehen kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Die ADDIPOS stellt Ihnen nachfolgend eine Kurz-Übersicht mit den wichtigsten Eckpunkten zu den folgenden Programmen dar:

  1. Förderprogramm Digital Jetzt – BMWi
  2. Förderprogramm DigitalStarter Saarland
  3. Beratungsprogramm go-digital
  4. KfW-Unternehmerkredit- Sonderprogramm 2020
  5. ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit
  6. Special: Corona-Wirtschaftshilfe