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Update: Überbrückungshilfe IV
+++Stand 11.01.2022+++
Überbrückungshilfe IV
Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.
Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.
Quelle: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, 11.01.2022
Unterschiede ÜBH III Plus und IV
Gerne verweisen wir hier auf das Erklärvideo der AHGZ. Keine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Zum FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis März 2022)
+++Stand 29.11.2021+++
Verlängerung der Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe III Plus wird in den Monaten Januar bis Ende März 2022 als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Neben diesem Instrument wird auch das Kurzarbeitergeld fortgeführt.
Die Zugangsvoraussetzungen sind dabei die gleichen, die bereits für die Überbrückungshilfe III Plus gültig waren: Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat aus 2019 nachweisen können, um ihre Betriebskosten erstattet zu bekommen. Bei Umsatzausfällen ab 70 % erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV bis zu 90 % der Fixkosten erstattet.
Der Eigenkapitalzuschuss steht für die Monate Januar bis Ende März 2022 zur Verfügung.
Die Überbrückungshilfe muss über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer erfolgen und zwar über die Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Neben der Überbrückungshilfe wird auch die Neustarthilfe für Soloselbständige fortgeführt.
Quelle: Die Bundesregierung, 25.11.2021
+++Stand 09.09.2021+++
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe III Plus für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 31. Dezember 2021. Die bewährten Förderbedingungen werden weitestgehend beibehalten.
Neu: Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus
Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31.12.2021. Die bisher bekannten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus werden größtenteils beibehalten. Antragsberechtigt sind also weiterhin Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Auch das Verfahren der Antragsstellung bleibt gleich: Dies muss durch prüfende Dritte erfolgen über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Übersicht der Auflagen für das Gastgewerbe
Der DEHOGA-Bundesverband hat für jedes einzelne Bundesland eine aktuelle Übersicht zu den
- Auflagen im Gaststättengewerbe sowie eine
- Übersicht zu der Testpflicht für Gäste
mit Stand 06.09.2021 veröffentlicht.
Quelle: Dehoga-corona.de
+++Stand 11.06.2021+++
Überbrückungshilfe III Plus
- Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
- Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten bis 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
- Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen.
Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 09.06.2021
Digitalinvestitionen
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. (lesen Sie weiter unten im Detail). Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 € gefördert werden.
Unter anderem ist auch das ADDIPOS.Kassensystem mit Hard- und Software förderfähig. Lesen Sie mehr von Neukunden – Corona Special.
Eigenkapitalzuschuss
Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten im Zeitraum November 2020 – Juni 2021 einen Umsatzrückgang von mind. 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss zusätzlich zur Überbrückungshilfe III.
Die Höhe des Eigenkapitalzuschusses beträgt maximal 40 % der in dem Antrag zur Überbrückungshilfe angegebenen „förderfähigen Fixkosten“. Außerdem wird der Eigenkapitalzuschuss erst ab dem dritten Monat infolge mit vorhandenem Umsatzeinbruch von 50 % gezahlt und zwar in dieser Staffelung:
- 25 % der förderfähigen Fixkosten im dritten Monat
- 35 % der förderfähigen Fixkosten im vierten Monat
- 40 % der förderfähigen Fixkosten jeder weitere Monat
Voraussetzung ist immer der Umsatzrückgang von mind. 50 % zum Vorjahreszeitraum.
Fixkostenzuschuss
Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von 70 % erhalten nun bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten. – lesen Sie weiter unten im Detail
Antragsrecht junger Unternehmen
Junge Unternehmen mit einem Gründungsdatum bis zum 31. Oktober 2020 sind nun für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt.
Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Großhändler und Hersteller
Bisher waren die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saison- und verderblicher Waren nur für Einzelhändler möglich. Diese sind nun auch für Hersteller und Großhändler erweitert worden.
Anschubhilfe für die Veranstaltungs- und Reisewirtschaft
Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird nun eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsummen im Vergleich zum Referenzmonat aus 2019 eingeführt. Die Anschubhilfe beträgt maximal 2 Mio. €.
+++Stand 07.04.2021+++
Die Überbrückungshilfe III
Alle Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die einen Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 erzielt haben, können für den Zeitraum November 2020 – Juni 2021 die sogenannte Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist der Umsatzrückgang von mehr als 30 Prozent zum Vergleichsraum im Vorjahr. (Die Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche).
Die Überbrückungshilfe III orientiert sich an den Umsatzrückgängen der jeweiligen Vorjahresmonate. Demnach werden erstattet:
- Bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei 30-50 % Umsatzrückgang
- Bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei 50-70 % Umsatzrückgang
- Bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang
Förderfähige Fixkosten
Die maximale Förderungssumme beträgt 1,5 Millionen € pro Unternehmen. Förderfähig sind
- Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
- Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc.
- Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert
- Marketing- und Werbekosten
- bauliche Modernisierungs-, Renovierungs-, oder Umbaumaßnahmen für die Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 200.000 €.
- Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau eines Onlineshops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) einmalig bis zu 20.000 Euro. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
- Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Antragsstellung Überbrückungshilfe III
Der Antrag für die Überbrückungshilfe III sind von prüfenden Dritten (Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer) auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zu stellen. Die Kosten werden bezuschusst.
Informationen zu der Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III im Überblick als PDF.
Hinweis: Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die Deminimis-Verordnung und die Bundesregelung Fixkostenhilfe. Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2021) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
Quellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, www.bundesregierung.de und www.ahgz.de
+++Weiterer Beitrag im Thema Förderung+++
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Digitalisierung und Förderprogramme
Wie digital ist eigentlich der Außer-Haus-Markt? Welche Förderungsprogramme gibt es? Lesen Sie verschiedene Möglichkeiten, um mit Förderprogrammen, Krediten und Beratungsprogrammen Ihren Betrieb zu digitalisieren.
Während der Trend der Digitalisierung längst im Bewusstsein der Unternehmer*innen ist, ist vor allem interessant, wie der Außer-Haus-Markt vorgehen kann und welche Finanzierungsmöglichkeiten bestehen. Die ADDIPOS stellt Ihnen nachfolgend eine Kurz-Übersicht mit den wichtigsten Eckpunkten zu den folgenden Programmen dar: