Mehrwegpflicht ab 01.01.2023 für den Außer-Haus-Markt
Für den Außer-Haus-Markt gibt es ab dem 01.01.2023 die Verpflichtung, eine Alternative zu Einwegverpackungen für Take-away-Speisen und Getränke anzubieten. Ausgenommen sind Kleinbetriebe. Was bedeutet die Mehrwegpflicht, welche Chancen bietet sie und für welche Betriebe gilt sie nicht?
Mehrwegpflicht | Einwegverbot | Pfandpflicht
Mehrwegpflicht im Rahmen des Verpackungsgesetz
Das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) setzt die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht um. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen sowie die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Gesetz löste 2019 die bestehende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und wurde 2021 novelliert. Das VerpackG gilt seit dem 3. Juli 2021 – und nur in der Bundesrepublik Deutschland.
Was bedeutet die Mehrwegpflicht?
Das im Mai 2021 beschlossene Verpackungsgesetz beinhaltet die Regelung der Mehrwegpflicht zum 01.01.2023. Demnach müssen Gastronomen ab Januar 2023 für das To-Go-Geschäft, Speisen UND Getränke eine alternative Verpackung zur Einwegvariante anbieten. Die Mehrwegoption muss zusätzlich angeboten und darf für den Endkunden nicht teurer sein als die Einwegvariante, sondern lediglich den Aufschlag für den Pfandbetrag, der bei der Rückgabe erstattet wird, beinhalten.
Weiterhin müssen für alle Getränke, die im To-Go-Verkauf ausgegeben werden, Mehrwegbecher angeboten werden.
Wer ist von der Mehrwegpflicht nicht betroffen?
Die Mehrwegpflicht greift nicht bei einer Lager- und Verkaufsflächengröße (in Summe) unter 80 m² und mit weniger als 5 Mitarbeiter. Demnach sind auch Kantinen, Catering, Betriebsgastronomien und Lieferdienste betroffen, wenn Sie die Größe von 80 m² überschreiten. Auch Filialbetriebe, z. B. Bäckereien mit weniger als 5 Mitarbeiter an einem Standort sind von der Mehrwegpflicht betroffen, wenn sie insgesamt mehr als 5 Mitarbeiter haben.
Welche Auswirkungen hat die Nichteinhaltung der Mehrwegpflicht?
„Unzulässiges Inverkehrbringen von Verpackungen“ wird mit einem Bußgeld gemäß § 36 (1) 1 VerpackG vollzogen, aktuell mit einem max. Bußgeld von 100.00 € versehen. Stand 04.04.2022
Nutzen durch die Mehrwegpflicht
In Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Take-away-Einwegverpackungen. Für wieder verwendbare Kaffee-To-Go-Becher haben sich einige Systeme etabliert. Zur Mitnahme von Speisen werden bereits in geringem Maße Mehrwegverpackungssysteme oder Mehrwegverpackungen mit Pfand angeboten.
Das Bundesumweltministerium fördert mit „Essen in Mehrweg“ Gastronomiebetrieben zum Umstieg auf Mehrweg Take-away-Lösungen. Unter anderem werden Mehrweg-Poolsysteme vorgestellt.
Kompaktübersicht
zu
Mehrweg-Poolsystemen
(PDF)
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Einwegverbot im Rahmen des Verpackungsgesetz
Seit dem 3. Juli 2021 sind außerdem das Herstellen und Handeln mit Wegwerfprodukten aus Plastik wie Einwegbesteck und -Tellern, Wattestäbchen, Strohhalmen und Rührstäbchen EU-weit verboten. Das gilt ebenso für To-Go-Becher und Einweg-Lebensmittelbehälter aus Styropor.
Verboten werden zudem Wegwerfteller, -becher oder -besteck aus biobasierten oder biologisch abbaubaren Kunststoffen. Das Gleiche gilt für Einwegteller und -schalen aus Pappe, die nur zu einem geringen Teil aus Kunststoff bestehen oder mit Kunststoff überzogen sind.
Seit 2022 dürfen Händler auch keine leichten Kunststofftragetaschen mehr an ihre Kundschaft ausgeben. Einweg- oder Mehrwegflaschen müssen besser markiert werden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Entscheidung zu erleichtern, überflüssiges Plastik zu vermeiden und wieder verwertbare Produkte zu kaufen.
Pfandpflicht im Rahmen des Verpackungsgesetz
Alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff sowie Dosen sind seit dem 01.01.2022 pfandpflichtig. Alle bisherigen Ausnahmeregelungen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke, Einweg-Getränkeflaschen oder Dosen fallen weg. Bereits in Verkehr gebrachte Einweg-Getränkeverpackungen dürfen nur noch bis 01.07.2022 pfandfrei verkauft werden.
Für Milchgetränke gilt eine Übergangsfrist bis 2024.
Nicht betroffen sind Getränkekartons.
Quellen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830
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